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Vor diesem Hintergrund wird vermehrt die ortsnahe Beseitigung des
Niederschlagswassers, z. B. durch Versickerung oder eine Dachbegrünung,
gefördert. Gleichzeitig kann dies zur Einsparung von kostbarem Trinkwasser
führen.
Diese Internetseite soll dem Bürger, Planer, Immobilien-eigentümer
(ob Privatmann, Wohnungsbaugesellschaften oder Industrieunternehmen),
Kommunen und den Fachbetrieben des Garten- und Landschaftsbaus Informationen
zum Thema Regenwasserbewirtschaftung bieten.
Die ausschließliche Ableitung des Niederschlagswassers von
bebauten und versiegelten Flächen über öffentliche
Kanalsysteme stört nachhaltig das Gleichgewicht im Wasserhaushalt
der Natur.
Eine naturnahe Bewirtschaftung mit Niederschlagswasser begünstigt
dagegen eine erneute Annäherung zum natürlichen Wasserkreislauf
mit positiven Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsraten,
hier wird besonders der Unterschied zwischen urbanen und ländlichen
Gebieten deutlich, die Belastung der Mischwassersysteme und die
Veränderung des Mikroklimas.
Hier will der Gesetzgeber gegensteuern, mit der Einführung
des § 51 a in das Landeswassergesetz NRW hat er eine so genannte
dezentrale Bewirtschaftung des Regenwassers umfassend ermöglicht.
Das heißt, dass seit 1996, z. B. in Neubaugebieten - soweit
dies Allgemeinwohl verträglich ist - die Versickerung, Verrieselung
oder ortsnahe Gewässereinleitung des Niederschlagswassers Vorrang
vor dem Kanalanschluss hat. Die genauen Voraussetzungen dafür
sind im § 51 a Landeswassergesetz NRW geregelt.
Ziel dieser Gesetzgebung ist es ein umweltgerechtes System für
die Regenwasserbewirtschaftung zu entwickeln, das den natürlichen
Wasserkreislauf unterstützt und
eine weitere Versiegelung der Landschaft zu minimieren, ohne Einschränkungen
im Entwässerungskomfort zu bewirken und damit nicht das Allgemeinwohl
der Bevölkerung zu gefährden.
So ist zum Beispiel sicherzustellen, dass durch eine "dezentrale
Niederschlagswasserbeseitigung" eine Vernässung von Grundstücken
und den darauf errichteten Gebäuden ausgeschlossen wird. Schließlich
sind auch die abgaberechtlichen Auswirkungen für die Allgemeinheit
zu berücksichtigen.
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